Der Herausgeber eines Gutscheinblocks, eines sogenannten „Schlemmerblocks“, bot Betreibern von Gaststätten an, zweiseitige Anzeigen darin zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichteten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks“ gegen Vorlage der darin enthaltenen Gutscheine und Abnahme von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass von 100 Prozent für das günstigere oder für ein gleichwertiges Hauptgericht zu gewähren. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten Gastwirte bei einem vorsätzlich schuldhaften Verstoß gegen den Anzeigenvertrag sowie gegen die in den AGB übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 2.500 Euro bezahlen. Eine Differenzierung hinsichtlich Art und Schwere des Vertragsverstoßes enthielt die Regelung nicht.
Der Bundesgerichtshof erklärte die AGB-Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner für unwirksam, weil sie angesichts des hier denkbar geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist.
Urteil des BGH vom 31.08.2017
Aktenzeichen: VII ZR 308/16
BB 2017, 2254
MDR 2017, 1171