Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die „Nespresso-Kaffeekapsel“ teilweise ihren markenrechtlichen Schutz verliert und zwar soweit die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Dies wurde damit begründet, dass die dreidimensionale Gestaltung der „Nespresso-Kaffeekapsel“ in erster Linie eine technische Funktion dahingehend erfüllt, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden. Derartige Zeichen sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dem Schutz als Marke nicht zugänglich.
Hinweis: Die Entscheidung gibt damit praktisch die Herstellung von Kaffeekapseln, die mit den „Nespresso“-Maschinen kompatibel sind, weitgehend frei.
Urteil des BPatG München vom 17.11.2017
Aktenzeichen: 25 W(pat) 112/14
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