Eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung, die bei der Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, soweit hiervon Arbeitnehmer ausgenommen sind, mit denen arbeitsvertraglich eine anderslautende Regelung vereinbart wurde.
Allerdings muss eine solche Betriebsvereinbarung aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen. Wie eine derartige Regelung im Einzelnen auszusehen hat, ließen die Bundesrichter offen. Jedenfalls hielten sie die nach der im August beschlossenen Betriebsvereinbarung im September erklärte Vertragsbeendigung mit einem Mitarbeiter, der die Altersgrenze im darauffolgenden Dezember erreichte, wegen des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten der Regelung und dem Beendigungszeitraum für unwirksam.
Urteil des BAG vom 21.02.2017
Aktenzeichen: 1 AZR 292/15
NZA 2017, 738