Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dieser ist nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bisweilen versuchen von einer Anfechtung des Insolvenzverwalters betroffene Gläubiger, diese gesetzliche Vermutung mit der Behauptung zu widerlegen, der Schuldner sei in Wahrheit nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig.
Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Schuldner, der durch sein nach außen hervortretendes Verhalten – z.B. durch seine eigene Erklärung, nicht zahlen zu können – zum Ausdruck bringt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auch dann eine Zahlungseinstellung vorliegt, wenn er tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.
Urteil des BGH vom 12.10.2017
Aktenzeichen: IX ZR 50/15
DStR 2018, 37