Wird zwischen Vermieter und Mieter in dessen Wohnung eine Modernisierungsvereinbarung getroffen, kann der Mieter diese als sogenanntes Haustürgeschäft widerrufen.
Liegt danach ein wirksamer Widerruf vor, schuldet der Mieter nicht allein schon wegen der durch die nachfolgende Modernisierungsmaßnahme eingetretenen Steigerung des bisherigen Wohnwerts einen Wertersatz in Form einer nunmehr höheren Miete. Dazu bedarf es vielmehr einer – lediglich für die Zukunft wirkenden – vom Vermieter vorzunehmenden Nachholung des gesetzlichen Verfahrens zur Mieterhöhung bei Modernisierung.
Urteil des BGH vom 17.05.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 29/16
Grundeigentum 2017, 825