Vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, die nur einen Teil der Belegschaft betreffen, hat der Arbeitgeber anhand eines Punktesystems eine Sozialauswahl zu treffen, wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Zur Bedeutung des Gesichtspunkts des Alters des Arbeitnehmers vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass ein bereits regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig ist als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.
Urteil des BAG vom 27.04.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 67/16
NZA 2017, 902