Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, und ist er ausdrücklich nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
Auf dieser Grundlage war die mit der Behebung von Motorgeräuschen beauftragte Kfz-Werkstatt verpflichtet, den Kunden nicht nur auf die defekten Einspritzdüsen und die mit deren Austausch verbundenen Kosten hinzuweisen. Die Werkstatt war darüber hinaus gehalten, den Fahrzeughalter über das Risiko aufzuklären, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein könnten. Tritt dieser Fall – wie hier – ein, muss der Kunde die entstandenen Mehrkosten nicht tragen.
Urteil des BGH vom 14.09.2017
Aktenzeichen: VII ZR 307/16
DAR 2018, 20