Eine Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, wenn sie mit Bestattungen, die behördlich zu veranlassen sind, weil die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ausschließlich ihren eigenen Friedhofsbetrieb betraut.
Die Begründung des klagenden Bestattungsunternehmens, die Kommune nutze die nur ihr zur Verfügung stehenden Informationen über Sterbefälle von Personen ohne Angehörige, in denen sie zur hoheitlichen Bestattungsanordnung verpflichtet ist, für ihre eigenen Geschäftsinteressen aus und betraue ausschließlich den Eigenbetrieb mit behördlich veranlassten Bestattungen, ohne Angebote privater Anbieter zu prüfen, ließ das Gericht nicht gelten. Die zuständige Behörde ist nach der gesetzlichen Regelung berechtigt, nicht nur über das „Ob“, sondern auch über das „Wie“ der Bestattung frei zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 27.07.2017
Aktenzeichen: I ZR 162/15
WRP 2018, 186