Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Rechtmäßigkeit einer Betriebsvereinbarung zu befassen, durch die Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung erhalten sollten als Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet hatten.
Die Bundesrichter befanden die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen für sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt.
Urteil des BAG vom 20.09.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 610/15
BB 2018, 243