Schließt eine Bank mit einem Geschäftskunden einen Kreditvertrag, bei dem eine Koppelung des Kredits an Wechselkurse gegenüber dem Darlehensnehmer vereinbart wird, besteht für die Bank im Rahmen des Finanzierungsberatungsvertrags die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform.
Die Abhängigkeit von Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) und Zinshöhe war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zwar aus dem Vertrag ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Bank hatte ihren Kunden jedoch weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze noch auf die lange Laufzeit des Darlehens ausdrücklich hingewiesen und auch die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro nicht ausreichend deutlich beschrieben. Wegen der unzureichenden Aufklärung muss die Bank nun Schadensersatz leisten, dessen Höhe die Vorinstanz feststellen muss.
Urteil des BGH vom 19.12.2017
Aktenzeichen: XI ZR 152/17
ZIP 2018, 264