Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung für die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung wie Personal, Geräte und Kapital verlangen.
Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst werden.
Versäumnisurteil des BGH vom 26.10.2017
Aktenzeichen: VII ZR 16/17
NZBau 2018, 25