Wer Schadensersatz gegenüber einer Geld- und Werttransportversicherung wegen des Verlustes von Transportgut geltend macht, muss substantiiert darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit beim Transportunternehmen abhanden gekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist.
Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands. Der Bundesgerichtshof hält es nicht für ausreichend, wenn die Schadenshöhe lediglich durch eine Handelsrechnung des ausländischen Lieferanten belegt wird, ohne dass die Beförderung des Transportgutes zusätzlich nach Art und Menge sowie die Übernahme durch das Transportunternehmen genau dokumentiert werden.
Beschluss des BGH vom 11.01.2017
Aktenzeichen: IV ZR 74/14
NZV 2018, 37