Ein Internethändler für Computerkomponenten und Computerzubehör nahm einen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine unzulässige Schadenspauschalierung für den Fall der Nichtabnahme bestellter Waren enthielt.
Das Landgericht Bochum vertritt die Auffassung, dass die Verwendung unwirksamer AGB in der Regel auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligt werden. Das ist der Fall, wenn die AGB geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch die hier beanstandeten AGB konnten die Kunden davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Der Händler darf somit die unwirksame Vertragsklausel nicht mehr verwenden.
Urteil des LG Bochum vom 08.07.2008
Aktenzeichen: 13 O 128/05
JurPC Web-Dok. 127/2008