Der Mieter hat gemäß § 541a Abs. 2 BGB Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume zu dulden. Hierzu zählen nach § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden.
Für den Bundesgerichtshof liegen vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschriften nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen bei einem vermieteten Reihenhaus durch die Hinzufügung neuer Räume (Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens) unter Veränderung des Grundrisses der Wohnräume und des Bads sowie die Anlegung einer Terrasse so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.
Beschluss des BGH vom 21.11.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 28/17
WuM 2018, 28