Preissuchmaschinen, in denen Verbraucher, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen suchen können, kommt im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zu.
Hindert ein Markenhersteller seine Händler pauschal daran, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, stellt dies eine unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs dar. Dadurch wird der Verbraucher in erheblichem Umfang am Zugang zum Internetangebot der Vertragshändler gehindert. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun eine Verfügung des Bundeskartellamts gegen den Sportschuhhersteller ASICS, wonach dieser seinen Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen.
Beschluss des BGH vom 12.12.2017
Aktenzeichen: KVZ 41/17
K&R 2018, 178