Das Gesetz verbietet das sogenannte Selbstkontrahieren, d.h. den Abschluss von Verträgen, bei denen auf beiden Seiten dieselbe Person steht (§ 181 BGB). GmbH-Geschäftsführer sind in aller Regel von diesem Verbot vertraglich befreit. Allerdings ist nicht jedes Geschäft unwirksam, das ein vom Selbstkontrahierungsverbot nicht befreiter Geschäftsführer abschließt.
Die Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das Geschäft für den Vertretenen, also das Unternehmen, nachteilig ist. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht bei einem Geschäft, das der Geschäftsführer auf Seiten der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co. KG allein vorgenommen hat, obwohl die Befreiung von § 181 BGB nur für die GmbH bestand, setzt daher ein Handeln zum Nachteil des Vertretenen voraus.
Urteil des BGH vom 18.10.2017
Aktenzeichen: I ZR 6/16
ZIP 2018, 214