Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln vertreibt seine Produkte über ein Direktvertriebssystem mit selbstständigen Geschäftspartnern. Die Geschäftspartner sind selbstständige Kaufleute, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Produkte, die sie zuvor bei dem Hersteller erworben haben, weiterverkaufen. Etwa 4.000 der insgesamt 30.000 aktiven Geschäftspartner nutzen das Internet als Vertriebssystem. Bestellungen laufen dann in der Weise ab, dass Kunden mittels eines Links auf die Website des Herstellers geleitet werden, der die Bestellung dann direkt mit dem Kunden abwickelt und dem Geschäftspartner, über dessen Link das Geschäft zustande kam, eine Provision bezahlt.
Das Oberlandesgericht Köln musste nun über eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes entscheiden, den einer der Geschäftspartner begangen hatte. Der Kläger nahm auch den Hersteller des beworbenen Produkts auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht bejahte wegen der Eingliederung der Geschäftspartner in das Vertriebssystem eine eigenständige Haftung des Unternehmens. Der Hersteller kann nicht ohne die mittels der Geschäftspartner aufgebaute Vertriebsstruktur existieren, da die Produkte ausschließlich über das von ihm installierte Direktvertriebssystem auf den Markt gebracht werden. Die Verkaufsorganisation ist damit als Teil des Unternehmens anzusehen. In diese Organisation sind die Geschäftspartner, zumindest sofern der Vertrieb über das Internet abläuft, unmittelbar eingegliedert. Damit haftet das Unternehmen auch für Wettbewerbsverstöße eines Geschäftspartners, wobei es sich nicht dadurch entlasten kann, dass es von dem wettbewerbswidrigen Verhalten keine Kenntnis hatte und dem Geschäftspartner derartige Praktiken sogar ausdrücklich vertraglich untersagt wurden.
Urteil des OLG Köln vom 08.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 149/07
JurPC Web-Dok. 114/2008