Der Bundesgerichtshof hat dem Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems (Payback) die Verwendung einer Vertragsklausel untersagt, wonach Kunden ihr Einverständnis in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS erklären.
Die verwendete Einwilligungsklausel erwies sich als unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die vom Betreiber erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht. Hier greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Eine Einwilligung die – wie hier – so gestaltet ist, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (Opt-out-Erklärung), ist mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (Opt-in-Erklärung).
Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am Payback-Programm benötigt wird, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, ließ der Bundesgerichtshof hingegen unbeanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthält.
Urteil des BGH vom 16.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 348/06
RdV 2008, 162
ZGS 2008, 283