Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gilt nicht als zugestellt, wenn die per Einschreiben mit Rückschein versandte Briefsendung dem Empfänger wegen dessen Abwesenheit nicht ausgehändigt werden kann und er trotz Einwurfs einer Benachrichtigung in seinen Briefkasten die beim Postamt niedergelegte Abmahnung dort nicht abholt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Name des Adressaten unrichtig angegeben worden ist (hier Vorname „Peter” statt „Ralf”).
Beschluss des OLG Köln vom 21.01.2008
Aktenzeichen: 6 W 182/07
RdW Heft 11/2008, Seite III