Ein Grundstückseigentümer kann von einem Nachbarn wegen der von dessen Bäumen herüberfallenden Blätter eine Geldentschädigung wegen höheren Zeitaufwands für die Laubentfernung verlangen, wenn die Nachteile, die er durch den Laubfall erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Ein Ersatzanspruch kann auch dann bestehen, wenn die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern nicht dem landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand entspricht, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist (hier 5 Jahre) aber nicht mehr verlangt werden kann.
Urteil des BGH vom 27.10.2017
Aktenzeichen: V ZR 8/17
Mietrecht kompakt 2018, 38