Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, sind im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher grundsätzlich wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass dies nicht für jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen gilt. Daher ist auch nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe abzustellen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erklärte der Bundesgerichtshof eine von der Nestlé AG für ihre Schokoriegel (z.B. „Lion“, „KIT KAT“ und „NUTS”) durchgeführte Sammelaktion für unbedenklich, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. N-Screen) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 Euro für einen Einkauf beim Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Angesichts des geringen Werts des Gutscheins konnten die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handelte sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse haben. Im Übrigen hielt sich die Teilnahme an der Sammelaktion im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger und die Teilnahmebedingungen waren transparent gestaltet.
Urteil des BGH vom 17.07.2008
Aktenzeichen: I ZR 160/05
Handelsblatt vom 23.07.2008