Die Eigentümergemeinschaft kann dem Eigentümer einer nach der Teilungserklärung auf eine „berufliche und gewerbliche Nutzung“ beschränkten Einheit (hier eine Arztpraxis) die Nutzung zu Wohnzwecken untersagen.
Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie nicht mehr stört als die vorgesehene Verwendung. Das ist aber bei der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich die Räume – wie in dem entschiedenen Fall – in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude befinden, da bei der privaten Nutzung mit typischen Wohnimmissionen (wie Küchengerüchen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (etwa im Flur herumstehende Gegenstände) gerechnet werden muss.
Urteil des BGH vom 23.03.2018
Aktenzeichen: V ZR 307/16
Pressemitteilung des BGH