Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist nur dann anwendbar, wenn im Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Macht ein gekündigter Arbeitnehmer geltend, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG, muss zunächst er den Nachweis antreten, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt an diese Beweislast jedoch keine allzu hohen Anforderungen.
Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich im Gerichtsverfahren daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach der Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel allerdings zulasten des Arbeitnehmers.
Urteil des BAG vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 264/07
DStR 2008, 1543
AuA 2008, 493