Nach dem sogenannten Montrealer Abkommen haften Fluggesellschaften nur für solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liegt. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass das Besteigen des Flugzeuges über eine Fluggastbrücke dem Einsteigevorgang und damit dem Haftungsbereich der Airline zuzuordnen ist.
Stürzt ein Fluggast auf der glatten Fluggastbrücke, die über ein erhebliches Gefälle verfügt und an der kein Handlauf angebracht ist, kann er von der Fluggesellschaft Schadensersatz verlangen. Er muss sich jedoch ein etwaiges Mitverschulden an dem Unfall anrechnen lassen, wenn er beispielsweise unvorsichtig war oder trotz der erkennbaren Gefahrenlage keine fremde Hilfe in Anspruch genommen hat.
Urteil des BGH vom 21.11.2017
Aktenzeichen: X ZR 30/15
MDR 2018, 340