Der Bundesgerichtshof hat die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, für unwirksam erklärt. Die Klausel stellt eine unzulässige Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Bankkunden dar. Insbesondere wird dadurch dessen Recht zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen im Falle eines Widerrufs erschwert.
Urteil des BGH vom 20.03.2018
Aktenzeichen: XI ZR 309/16
Pressemitteilung des BGH