Ein durch den Arbeitgeber erstelltes Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Daneben muss es Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem sogenannten Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Das Auslassen eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Hervorhebung der Belastbarkeit eines Zeitungsredakteurs in Stresssituationen zum notwendigen Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses. Fehlen hierzu jegliche Angaben, könnte ein fachkundiger Leser des Zeugnisses hieraus negative Rückschlüsse ziehen.
Urteil des BAG vom 12.08.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 632/07
Betriebs-Berater 2008, 1841