Einer nebenberuflich als Arbeitsvermittlerin tätigen Angestellten steht auch dann für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit die vereinbarte Maklervergütung zu, wenn der Arbeitslose an den eigenen Arbeitgeber vermittelt wurde. Selbst in diesem Fall liegt in der Regel eine vergütungspflichtige Maklertätigkeit vor. Die Arbeitsagentur darf die Zahlung nur dann verweigern, wenn zwischen dem Makler und dem Arbeitgeber eine so enge Verbindung besteht, dass der Wille des einen von dem anderen bestimmt wird, also eine so genannte Verflechtung vorliegt.
Urteil des BSG vom 06.05.2008
Aktenzeichen: B 7/7a AL 8/07 R
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