Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt die Verbreitung von Filmaufnahmen, die heimlich in Öko-Hühnerställen gemacht wurden, um Missstände bei der Tierhaltung aufzudecken, weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmens noch dessen sogenanntes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Mit den beanstandeten Aufnahmen wurden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Geflügelzuchtbetriebs offenbart. Die Aufnahmen dokumentierten vielmehr die Art der Hühnerhaltung, an der die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse hat. Durch die Filmaufnahmen wurden die Zuschauer zutreffend informiert. Sie verbreiteten keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern gaben die tatsächlichen Verhältnisse in den Ställen des Unternehmens zutreffend wieder. Hinzu kam, dass sich der ausstrahlende Fernsehsender nicht an dem von den Tierschützern durch die heimlichen Filmaufnahmen begangenen Hausfriedensbruch beteiligt hatte.
Urteil des BGH vom 10.04.2018
Aktenzeichen: VI ZR 396/16
Pressemitteilung des BGH