Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrags verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.
Urteil des BGH vom 06.02.2018
Aktenzeichen: II ZR 17/17
WM 2018, 724