Nach §§ 623, 126 Abs.1 BGB müssen Kündigungen eigenhändig unterschrieben sein. Daher ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Unterschrift durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.
Urteil des Hessischen LAG vom 26.10.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 961/06
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