Der unterhaltspflichtige Elternteil muss neben den laufenden Unterhaltsleistungen nur dann für einen hierdurch nicht gedeckten Mehrbedarf des Kindes aufkommen, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist. Insbesondere müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zulasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen.
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte (Kindergarten, Kindertagesstätte oder Hort) allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten in der Regel keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist.
Beschluss des BGH vom 04.10.2017
Aktenzeichen: XII ZB 55/17
FamRZ 2018, 23