Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beenden, haben auch dann einen Anspruch auf Zahlung eines Existenzgründungszuschusses gemäß § 421l SGB III, wenn sie die selbstständige Tätigkeit im Ausland ausüben wollen, aber ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Die gesetzliche Regelung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf die Förderung einer Inlandstätigkeit beschränkt und soll ihrem Sinn und Zweck nach einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit leisten. Für das Bundessozialgericht spielt es dabei keine Rolle, ob dies durch eine selbstständige Tätigkeit im In- oder Ausland erreicht wird.
Urteil des BSG vom 27.08.2008
Aktenzeichen: B 11 AL 22/07 R
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