Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass ein bundesweites Stadionverbot für einen Fußballfan, gegen den aufgrund verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen nach einem Fußballspiel ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet wurde, verfassungsgemäß ist, auch wenn das Strafverfahren letztlich eingestellt wurde.
Ausreichend ist, dass von dem Fußballfan aufgrund seines bisherigen Verhaltens die Gefahr ausgeht, dass er auch künftig Störungen bei Sportveranstaltungen begehen könnte. Die Annahme einer solchen Gefahr darf sich dabei jedoch nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern muss auf objektiven – hier vorliegenden – Tatsachen beruhen. Die Verfassungsrichter hielten es auch nicht für sachwidrig, wenn das Stadionverbot trotz des noch offenen Ausgangs des Ermittlungsverfahrens ausgesprochen und dabei zunächst die Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei übernommen wurde. Da es zur Gewährleistung der Sicherheit in derartigen Fällen möglichst rascher Maßnahmen bedarf, muss dem das Stadionverbot aussprechenden Verein auch nicht zugemutet werden, erst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.
Urteil des BVerfG vom 11.04.2018
Aktenzeichen: 1 BvR 3080/09
Pressemitteilung des BVerfG