Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger (versehentlich) nicht berücksichtigt hat, dem Gläubiger persönlich zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.
Urteil des BGH vom 13.03.2018
Aktenzeichen: II ZR 158/16
DB 2018, 1073