Gewerbliche Internetanbieter treffen neben der Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch Informationspflichten über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen sowie darüber, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und dem Verbraucher zur Verfügung steht und schließlich, wie der Käufer Eingabefehler erkennen und berichtigen kann (§ 3 BGB-Info-V).
Erfolgt der Verkauf jedoch über die Internetplattform eBay, sind diese weitergehenden Informationspflichten dadurch eingehalten, dass die entsprechenden Fragen in den jedem eBay-Teilnehmer zugänglichen eBay-AGB konkret geregelt sind. Eigene Informationen des Verkäufers sind darüber hinaus nicht erforderlich.
Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 14.02.2008
Aktenzeichen: 2 HK O 175/07
JurPC Web-Dok. 117/2008
Betriebs-Berater 2008, 509