Die im Rahmen der Einräumung eines Rückgaberechts von einem gewerblichen eBay-Händler gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Dem Wort „frühestens“ kann der Durchschnittsverbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch komplett im Unklaren gelassen, welche Voraussetzungen das sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Verbraucher bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren Voraussetzungen die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts irrtümlicherweise für bereits abgelaufen hält und deshalb von der Ausübung eines ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absieht.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat nach zahlreichen Beanstandungen durch die Gerichte zum 1.4.2008 überarbeitete Musterbelehrungen über das Verbrauchern zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht veröffentlicht (Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB Info-V).
Urteil des OLG München vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 29 U 2250/08
OLGR München 2008, 609