Wird eine im Miteigentum eines Ehepaars stehende Eigentumswohnung nur von einem Miteigentümer zu beruflichen Zwecken genutzt, kann er AfA (Abschreibung für Abnutzung) und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Dass er – wie von ihm behauptet – mehr zur Finanzierung der Wohnung beigetragen habe, war für den Bundesfinanzhof unerheblich.
Urteil des BFH vom 06.12.2017
Aktenzeichen: VI R 41/15
DStR 2018, 664