Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Das begründet der Bundesfinanzhof damit, dass bei einer bestehenden Pflichtversicherung die zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen. Diese Beiträge sind daher nicht nur erforderlich, sondern auch unvermeidbar. Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung ist hingegen nicht notwendig und damit freiwillig.
Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet in derartigen Fällen ebenfalls aus.
Urteil des BFH vom 29.11.2017
Aktenzeichen: X R 5/17
DStR 2018, 454