Macht ein Unternehmer gegen einen von ihm beauftragten Spediteur Schadensersatz mit der Begründung geltend, die zu transportierende Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss er darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß vorgekühltem Zustand übergeben hat.
Hat der Spediteur vor dem Transport vorbehaltlos einen Lieferschein unterzeichnet, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.
Urteil des BGH vom 23.11.2017
Aktenzeichen: I ZR 51/16
NJW-RR 2018, 551