Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens aber um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung in diesem Sinne verlangt einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wobei nach der Rechtsprechung durchaus auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein können. Dabei muss es sich allerdings um Leistungen handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Dies verneinte der Bundesfinanzhof bei einem von der Kommune für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhobenen Baukostenzuschuss, da es hier an einem räumlich funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers fehlt.
Urteil des BFH vom 21.02.2018
Aktenzeichen: VI R 18/16
DB 2018, 1575