Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers können nicht berücksichtigt werden, wenn die auswärtige Unterbringung in einem Wohnmobil erfolgt. Der Bundesfinanzhof lehnt die Anerkennung derartiger Kosten zumindest dann ab, wenn das Wohnmobil nicht dauerhaft am auswärtigen Standort verbleibt, sondern zu Wochenendheimfahrten oder Dienst – bzw. Privatfahrten verwendet wird.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 K 1238/08
NWB 2008, 3463