Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Eigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis auch dann nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.
Urteil des BFH vom 29.04.2008
Aktenzeichen: VIII R 98/04
StB 2008, 309