Einem unfallgeschädigten Autofahrer steht während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Der Bundesgerichtshof hält auch bei einem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für begründet. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nach eigenen Angaben nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung, nämlich bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – insbesondere im Hinblick auf die Wetterlage – während der Reparaturdauer zur Nutzung willens und in der Lage gewesen wäre.
Urteil des BGH vom 23.01.2018
Aktenzeichen: VI ZR 57/17
DAR 2018, 256