Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine interessante Entscheidung erlassen, wonach ein in einer Rechtsanwaltskanzlei genutzter, internetfähiger PC nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt. Der Begründung nach ist die Entscheidung durchaus auch auf andere Freiberufler und Gewerbetreibende übertragbar.
Ein Rechtsanwalt ist kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithält. Zwar kann er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Dies rechtfertigt jedoch nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte sind speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und werden zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhält es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht und in vielfacher Weise anderweitig genutzt wird. Dies gilt gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen. Ferner stellte das Gericht einen Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit fest, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC wird eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Urteil des VG Koblenz vom 15.07.2008
Aktenzeichen: 1 K 496/08.KO (nicht rechtskräftig)
K&R 2008, 559