Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 Prozent oder eine „echte“ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei einem Geschäftsführer, der zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter einer GmbH ist, aber nur 12 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.03.2018
Aktenzeichen: B 12 R 5/16
StuB 2018, 308