Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der europäischen Union die entscheidungserhebliche Frage vorgelegt, ob nach EU-Recht eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angaben (hier Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“) bereits dann vorliegen kann, wenn nur Bestandteile der Gesamtbezeichnung (hier „Aceto“ oder „Balsamico“ oder „Aceto Balsamico“) verwendet werden.
Beschluss des BGH vom 12.04.2018
Aktenzeichen: I ZR 253/16
WRP 2018, 947