Seit der Schuldrechtsreform ist unter Juristen umstritten, ob der Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter durch eine Obhutsverletzung schuldhaft verursacht hat, Schadensersatz unmittelbar nach § 280 Abs. 1 BGB ohne eine Fristsetzung verlangen kann oder ob es sich in diesem Fall um einen Anspruch aus dem § 281 Abs. 1 BGB handelt mit der Folge, dass der Vermieter dem Mieter zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss.
Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage nun dahingehend entschieden, dass durch den Mieter an Gewerberäumen schuldhaft verursachte Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache auch nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter ersetzt verlangt werden können, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf.
Urteil des BGH vom 27.06.2018
Aktenzeichen: XII ZR 79/17
NZM 2018, 717