Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, kann einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Erforderlich hierfür ist aber, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt und die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht ist, um so die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Hieran fehlt es nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin bei einem Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis, wenn die Veranstaltung von einer Brauerei, einer Kundin des Unternehmens, durchgeführt wurde, die Teilnehmer ganz überwiegend keine Betriebsangehörigen waren und Kosten für Speisen und Getränke von der Firma nicht übernommen wurden. Bei dem Oktoberfestbesuch handelte es sich daher eher um ein „Incentive-Event“ bzw. eine Motivationsveranstaltung, deren Teilnahme nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterlag.
Urteil des SG Berlin vom 01.10.2018
Aktenzeichen: S 115 U 309/17
Pressemitteilung des SG Berlin