Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt der Befolgung des gerichtlichen Verbots dadurch, dass sie die dauerhafte Bereitstellung des die angegriffenen Äußerungen enthaltenen Fernsehbeitrags beendet, indem sie diesen aus ihrer über das Internet erreichbaren Mediathek löscht.
Die Rundfunkanstalt war darüber hinaus dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihr aus seiner Mediathek gelöschte Beitrag nicht weiter über Suchmaschinen infolge einer Speicherung in deren Cache erreichbar ist. Ihr konnte daher nicht angelastet werden, dass der beanstandete Beitrag weiter im Internet abrufbar war, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbstständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.
Beschluss des BGH vom 12.07.2018
Aktenzeichen: I ZB 86/17
WM 2018, 1896