Die Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der klagenden Personengesellschaft nicht beendet. Sie geht daher durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auf den Insolvenzverwalter über.
Urteil des BFH vom 07.06.2018
Aktenzeichen: IV R 11/16
GmbHR 2018, 1079